Zulässigkeit des Bestandteils “Group” oder “Gruppe” in der Firma eines Einzelkaufmanns.
Eintragung einer „… e.K. Group“
Der Betroffene ist Einzelkaufmann und beantragte beim Registergericht des Amtsgerichtes Kiel unter anderem die Eintragung einer Änderung hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes und der Firma. Letztere sollte lauten „J… e.K. Group“.
Es erfolgte sodann eine Prüfung nach § 13h HGB. Die Industrie- und Handelskammer in Lübeck hatte gegen die Eintragung der Bezeichnung „Group“ jedoch Bedenken angemeldet. Diese erwecke nämlich den Eindruck eines Zusammenschlusses von Personen oder Unternehmen und stehe damit im Widerspruch zum Rechtsformzusatz „e.K.“ und stelle möglicherweise eine Irreführung nach § 18 Abs. 2 HGB dar.
Gleicher Ansicht war das Registergericht. Dieses erließ eine Zwischenverfügung, dass der Betroffene die Firma in der Weise ändern solle, dass die Bezeichnung „Group“ nicht mehr verwendet werde. Das Gericht nahm einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot an. Die Bezeichnung „Group“ deute auf eine Größe des Unternehmens hin, welche ein einzelkaufmännisches Unternehmen nicht haben dürfte. Mit der Verwendung des Begriffs „Group“ am Ende der Firma werde in unzulässiger Weise das Bestehen einer Gesellschaft angedeutet.
Der Betroffene legte gegen diese Zwischenverfügung Beschwerde ein.
Zum einen machte er geltend, dass er noch Inhaber einer anderen Firma sei und zudem eine GmbH gegründet habe. Insofern sei er Inhaber bzw. Gesellschafter einer „Firmengruppe“.
Zum anderen liege keine „ersichtliche“ Eignung zur Irreführung vor. Durch den Zusatz „e. K.“ sei für jeden ersichtlich, dass es sich nicht um eine Gesellschaft handele, sondern um die Firma eines eingetragenen Kaufmanns. In anderen Registerbezirken seine zudem durchaus Firmen mit den Bestandteilen „Group e. K.“ bzw. „e. K. Group“ eingetragen.
Das Beschwerdegericht nahm eine ersichtliche Irreführung nach § 18 Abs. 2 S. 1 HGB an.
Irreführung durch die falsche Reihenfolge
Das Beschwerdegericht bemängelte zunächst die Reihenfolge von Firmenkern und Firmenzusatz.
Die Stellung des Zusatzes „e.K.“ im Firmennamen wirkt irreführend. Die tatsächliche Rechtsform der Betroffenen kommt nicht mehr zum Ausdruck, da der vorgeschriebene Zusatz „e. K.“ in die Mitte der Firma gesetzt wird. Auch erweckt die gewählte Firma den Eindruck, dass es sich bei ihr gerade nicht um ein einzelkaufmännisches Unternehmen, sondern um eine „Gruppe“ und damit um einen Zusammenschluss mehrerer im Sinne einer Gesellschaft handele. Die in der Firma enthaltene Abkürzung „e.K.“ reicht für eine Klarstellung, dass es sich um einen Einzelkaufmann handelt, nicht aus. Die Bezeichnung „Group“ rückt – im Verhältnis zu der ohnehin in der Öffentlichkeit weniger bekannten Bezeichnung „e.K.“ – in den Vordergrund. Die Bezeichnung „e.K.“ ist dadurch als Firmenzusatz für einen Außenstehenden nicht ohne weiteres zu erkennen.
Das Gericht stellt überdies klar, dass die betroffene Firma allenfalls ein Teil einer Gruppe aus zwei einzelkaufmännischen Unternehmen ihres Inhabers und einer von ihm gegründeten GmbH sei.
Änderung in „… Group e.K.“ möglich?
Im konkreten Fall entschied das Beschwerdegericht, dass auch ein Umstellen der Firmenbezeichnung in „… Group e.K.“ nicht den tatsächlichen Verhältnissen der Betroffenen entspreche.
Das Verständnis des Begriffes „Group“ ist strittig. Es wird einerseits vertreten, dass der Begriff von einem Einzelunternehmen nicht geführt werden darf. Andererseits soll der Begriff das Unternehmen an einer Konzernspitze bezeichnen bzw. klarstellen, dass Mehrere etwas gemeinsam tun. Hier sei es auch zulässig, dass Einzelunternehmer die Bezeichnung „Group“ führen.
Nach Ansicht des Gerichts liegt hier jedenfalls keine „Group“ vor. Der Inhaber der Betroffenen sieht zwar die drei von ihm geführten Unternehmen als „Firmengruppe“ an. Die Betroffene Firma selbst werde aber durch die bloße Existenz zweier weiterer Firmen mit derselben Firmenkernbezeichnung „J…“ nicht zur Gruppe.
Allgemeingültige Regeln
Das Beschwerdegericht stellt klar, dass es für die Verwendung des Begriffs „Group“ nicht auf eine bestimmte Größe des Unternehmens ankommt. Im Rechtsverkehr werde mit dem Begriff „Gruppe“ bzw. „Group“ nur das Zusammengehen mehrerer Unternehmen bezeichnet.
Das Gericht lässt letztlich offen, ob der Firmenbestandteil „Group“ von einem Einzelkaufmann generell geführt werden darf, oder nicht. Eine Entscheidung zu Gunsten einer der genannten Ansichten erfolgte nicht.
Quelle: OLG Schleswig, Beschluss vom 28.09.2011, Az. 2 W 231/10
Die EU-Erbrechtsverordnung rückt näher
Vereinheitlichtes Erben in Europa
Die Frage nach dem anwendbaren Recht im Falle eines Erbfalles mit grenzüberschreitendem Bezug wurde nun auf europäischer Ebene geklärt.
Am 13. März 2012 hat das EU-Parlament die EU Erbrechtsverordnung angenommen. Sie soll eine einheitliche Regelung für alle Mitgliedsstaaten (außer Großbritannien, Irland und Dänemark) bezüglich der gerichtlichen Zuständigkeit und des im Erbfall anwendbaren Rechts bringen. Anwendbar wird sie aber erst auf Erbfälle ab ca. Mitte 2015 sein.
Die Neuregelungen im Einzelnen
Grundprinzip: Vereinheitlichung
Die Verordnung steht unter der Maßgabe der Vereinheitlichung. Der gesamte Nachlass wird einheitlich behandelt. Das heißt, dass sowohl für bewegliches als auch für unbewegliches Vermögen des Erblassers eine Rechtsordnung anwendbar ist. Dies gilt auch für einen Nachlassverwalter. Damit wird erreicht, dass keine Nachlassspaltung aufgrund unterschiedlicher mitgliedsstaatlicher Regelungen stattfindet.
Diese grundlegende Entscheidung wird flankiert durch eine einheitliche internationale Zuständigkeit. Diese vermeidet, dass für die Erbmasse unterschiedliche Gerichte zuständig sind und zu unterschiedlichen Entscheidungen kommen.
Das europäische Nachlasszeugnis
Auch wird durch die Verordnung ein „Europäisches Nachlasszeugnis“ eingeführt. Dieses ähnelt dem deutschen Erbschein im Inhalt und der Wirkungsweise. Es enthält Angaben über das auf den Erbfall anwendbare Recht, die Person des Erben, die Erbquote und die dem Erben zustehenden Vermögenswerte. Das Europäische Nachlasszeugnis ermöglicht dem Erben seine Erbenstellung nachzuweisen. Auch ein Testaments- oder Nachlassverwalter kann dadurch seine jeweilige Rechtsstellung nachweisen.
Recht des „Gewöhnlichen Aufenthalts“ oder „Heimatrecht“
Das entscheidende Anknüpfungskriterium für das jeweilige anwendbare Recht ist der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers. Dieser Begriff bleibt in der Verordnung selbst unbestimmt, womit die Gefahr verbleibt, dass die mitgliedsstaatlichen Gerichte eine unterschiedliche Auslegung vornehmen.
Der Erblasser kann dem aber durch ein durch die Verordnung ermöglichtes Wahlrecht zuvorkommen. Dieses lässt den Erblasser zwischen dem genannten Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes und seinem Heimatrecht wählen. Ein Vorteil besteht darin, dass die bekannten Regelungen des Heimatrechtes für anwendbar erklärt werden können.
Im Prozess kann das bereits mit der Sache befasste Gericht sich bei einer solchen Rechtswahl auf Antrag einer der Parteien für unzuständig zu erklären, wenn seines Erachtens die Gerichte des Mitgliedstaats des gewählten Rechts in der Erbsache besser entscheiden können.
Konsequenzen für Erblasser
Für die in ihrem Heimatland lebenden Erblasser ändert sich nichts. Nur wer im Ausland lebt, sollte sich Gedanken darüber machen nach welchem Recht er sein Vermögen vererben möchte. Dabei ist zu bedenken, dass auch ein Wohnsitz im Heimatland nicht automatisch zur Anwendbarkeit des Heimatrechts führen wird, da die Verordnung auf den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts abstellt. Dieser wird in Anlehnung an andere europäische Verordnungen mit großer Wahrscheinlichkeit an den Lebensmittelpunkt des Erblassers anknüpfen. Wer also die meiste Zeit des Jahres in seinem Ferienhaus auf Teneriffa verbringt, sollte sich seines Wahlrechts bewusst sein.
Weiterführende Informationen:
Durch das Europäische Parlament angenommener Text der Verordnung
Quelle: Anwaltsblatt 5/2012
GmbH- Gesellschafter aufgepasst: BGH entscheidet zur Haftung bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH
Aus der Pressemitteilung Nr. 30/2012 des BGH vom 6.3.2012
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6.3.2012 – Az.: II ZR 56/10
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Haftung von Gesellschaftern einer GmbH entschieden, wenn diese eine still gelegte Gesellschaft wirtschaftlich neu gründen, dies aber gegenüber dem Registergericht nicht offenlegen.
Geklagt hat der Insolvenzverwalter einer im Dezember 1993 gegründeten GmbH. Ende 2003 verfügte diese GmbH über keinerlei Aktiva mehr und stellte die Geschäfte ein. Daraufhin beschloss die Gesellschafterversammlung am 21. Juli 2004 sowohl eine Änderung der Firma als auch des Unternehmensgegenstands, verlegte den Sitz der Gesellschaft und bestellte eine neue Geschäftsführerin. Die Änderungen wurden zwar von der Geschäftsführerin zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet, jedoch ohne die wirtschaftliche Neugründung offenzulegen. Die Geschäfte wurden entsprechend dem neuen Unternehmensgegenstand aufgenommen. Am 30. Dezember 2005 erwarb die Beklagte den einzigen Geschäftsanteil an der GmbH mit einem Nennbetrag von 50.000 DM. Das Insolvenzverfahren wurde am 8. Februar 2007 eröffnet. Daraufhin stellte der Kläger Forderungen in Höhe von 36.926,53 € zur Insolvenztabelle fest, die er von der Beklagten als Erwerberin sämtlicher Geschäftsanteile der GmbH beansprucht.
Die erste Instanz hat die Klage angewiesen, die zweite hat ihr in vollem Umfang stattgegeben. Auf die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen.
Das Berufungsgericht wurde vom Bundesgerichtshof dahingehend bestätigt, dass es sich bei der Wiederaufnahme der Geschäfte mit geändertem Unternehmensgegenstand um eine wirtschaftliche Neugründung handle. Dem BGH zufogle sei es als wirtschaftliche Neugründung anzusehen, wenn die in einer GmbH verkörperte juristische Person als unternehmensloser Rechtsträger bereits bestehe und sodann mit einem Unternehmen ausgestattet werde. Ob eine bewusst für eine spätere Verwendung gegründete „Vorratsgesellschaft“ aktiviert oder ob wie hier ein leer gewordener Gesellschaftsmantel wiederverwendet werde, mache nach Ansicht des BGH keinen Unterschied.
Im Falle einer wirtschaftlichen Neugründung haften die Gesellschafter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Auffüllung des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe des in der Satzung festgelegten Stammkapitals (sog. Unterbilanzhaftung). Die wirtschaftliche Neugründung ist gegenüber dem Registergericht offenzulegen. Umstritten war bisher, wie sich das Unterlassen der erforderlichen Offenlegung auf die Haftung der Gesellschafter auswirkt. Das Oberlandesgericht München hatte vertreten, dass die Gesellschafter in diesem Fall einer zeitlich unbegrenzten Verlustdeckungshaftung unterliegen. Nach Auffassung des II. Zivilsenats für Gesellschaftsrecht komme es hingegen für eine etwaige Unterbilanzhaftung der Beklagten als Erwerberin des Geschäftsanteils vielmehr darauf an, ob im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung eine Deckungslücke zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem satzungsmäßigen Stammkapital existiert habe. Da hierzu keine Feststellungen vorliegen, wurde die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Vorinstanzen:
LG Traunstein – Urteil vom 20. März 2009 – 1 HKO 1743/07 und OLG München – Urteil vom 11. März 2010 – 23 U 2814/09
Die 10 Todsünden des Erbens und Vererbens
Vortragsveranstaltung im Gasteig (EG, Raum 0.131)
Donnerstag, 1. März 2012 um 18.30 Uhr
Die 10 Todsünden des Erbens und Vererbens
Ein Wegweiser durch die Fallstricke des Erbrechts
Referent: Rechtsanwalt Thomas Auer
Nur wenige Deutsche verfügen überhaupt über ein Testament, ohne genau zu wissen, welche Rechtsfolgen dadurch ausgelöst werden. Nach Schätzungen sind lediglich ca. 5 % aller letztwilligen Verfügungen wirksam! Würde man auch noch nach dem wirtschaftlichen Sinn fragen, sinkt die Zahl weiter.
Der Vortrag zeigt anhand verständlicher Beispiele elementare Versäumnisse und Fehler bei der Testamentsgestaltung auf, die täglich gemacht werden. Diese führen dazu, dass mühsam erworbenes Vermögen nach dem Tod dort landet, wo es nicht hingehört oder versilbert werden muss, weil die Erbschaftsteuer nicht bezahlt werden kann.
Der Referent wird verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten vorstellen, die Sie vor den gravierendsten Sünden bewahren werden.
Für ihre Teilnahme am Vortrag fällt eine Unkostenpauschale von 10 Euro an.
Um rechtzeitige Anmeldung unter Tel. 089 / 45244350 oder per Email an info@auer-smitkiewicz.de wird gebeten.
Zentrales Testamentsregister
Das neue Zentrale Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer in Berlin hat zum 1. Januar 2012 seine Arbeit aufgenommen. Man verspricht sich hierdurch, Hinterbliebenen schneller mitteilen zu können, ob ein Testament errichtet und beim Gericht oder Notar hinterlegt wurde.
Nach Aussage von Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk werde das neue Verfahren nicht nur schneller und effizienter als bisher, sondern auch ausreichend sicher. Erfasst würden nur solche Informationen, die zum Wiederauffinden einer letztwilligen Verfügung unbedingt erforderlich seien wie etwa der Name des Erblassers. Das Speichern sämtlicher Daten geschehe verschlüsselt, außerdem könnten im Anschluss nur noch Amtsträger wie Notare und Gerichte darauf zugreifen.
Durch das neue Verfahren kann nun auch ein Erbschein schneller erteilt werden. Bislang war hierfür der Austausch zwischen Gerichten, Notaren und Standesämtern notwendig, was bisweilen einige Zeit in Anspruch nehmen konnte und überdies fehleranfällig war. In den nächsten fünf Jahren werden rund 15 Millionen Karteikarten von mehr als 5.000 Geburtsstandesämtern in das neue Register überführt; ein Aufwand, der sich aller Voraussicht nach lohnen wird.
Quelle: Mitteilungen des Münchener Anwaltvereins e.V. Jan/Feb 2012 (online hier auf Seite 10)
In eigener Sache: Einladung zum Vortragsabend der Kanzlei Auer & Smitkiewicz
Vortragsthema: Erben und Vererben – Nachfolgeplanung bei Auslandsvermögen
Am 24. Januar 2012 um 18.30 Uhr lädt die Kanzlei alle Interessierten zum Vortragsabend in den Münchner Gasteig (Raum 0.131) ein.
Thema ist die Nachfolgeplanung bei Auslandsvermögen. Der Referent Rechtsanwalt Thomas Auer wird in leicht verständlicher Form anhand von Fallbeispielen erklären, wie jeder Eigentümer von Auslandsvermögen (Immobilien, Wertpapiere, Gesellschaftsanteile etc.) verhindern kann, dass es im Erbfall aufgrund der wiederstreitenden Erbrechtsordnungen zu zahlreichen Problemen (u. a. Nachlassspaltung) kommt. Dabei wird auch das Instrument der internationalen Nachlassvollmacht, die der effektiven und kostengünstigen Abwicklung des ausländischen Nachlasses dient, vorgestellt. Abgerundet wird der Vortrag mit einem Ausblick auf die geplante EU-Erbrechtsverordnung, deren zu erwartende Neuerungen eine Anpassung vorhandener als auch ein Umdenken bei der künftigen Abfassung von letztwilligen Verfügungen notwendig machen.
Mehr Informationen finden Sie unter: www.auer-smitkiewicz.de unter Aktuelles.
Um rechtzeitige Anmeldung unter Tel. 089 / 45244350 oder per Email an info@auer-smitkiewicz.de wird gebeten.
Sohn des Suhrkamp-Verlegers Siegfried Unseld unterliegt im Nachlass-Streit über Unterbeteiligungen an Gesellschaften der Verlagsgruppe
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2011 II ZR 306/09
Aus der Pressemittelung Nr. 188/2011 des BGH vom 29.11.2011
Bundesgerichtshof entscheidet Streit über Nachlass des Suhrkamp-Verlegers Siegfried Unseld
Die der Siegfried Unseld-Stiftung eingeräumten Unterbeteiligungen an Gesellschaften der Suhrkamp-Verlagsgruppe sind nicht in den Nachlass des im Oktober 2002 verstorbenen Verlegers Siegfried Unseld gefallen. Diese Unterbeteiligungen sind daher bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs seines Sohnes Joachim Unseld nicht zu berücksichtigen. Dies hat der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs kürzlich entschieden.
Siegfried Unseld hatte im Oktober 2001 die Siegfried und Ulla Unseld Familienstiftung als seine Alleinerbin eingesetzt und einer weiteren Stiftung, der Siegfried Unseld-Stiftung, unentgeltlich Unterbeteiligungen in Höhe von jeweils 30% u.a. an der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG und der Insel Verlag GmbH & Co. KG aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt seines Todes eingeräumt. Nach seinem Tode entstand über die Höhe des Pflichtteilsanspruchs des Sohnes Joachim aus erster Ehe des Erblassers Streit zwischen diesem und der von der Ehefrau Ulla Unseld-Berkéwicz vertretenen Alleinerbin. Die Parteien stritten u.a. darüber, ob die Unterbeteiligungen an den Verlagsgesellschaften bereits zu Lebzeiten von Siegfried Unseld der Siegfried Unseld-Stiftung mit Abschluss der darauf gerichteten Verträge im Oktober 2001 rechtswirksam geschenkt worden und damit bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nicht zu berücksichtigen waren.
Die Siegfried und Ulla Unseld Familienstiftung hatten Klage auf entsprechende Feststellung eingereicht und in den Vorinstanzen Recht bekommen. Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Die Schenkung der Unterbeteiligungen an die Siegfried Unseld-Stiftung seien bereits mit dem Abschluss der Verträge im Oktober 2001 vollzogen worden, so der Bundesgerichtshof. Somit seinen die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden anzuwenden. Nach den im Oktober 2001 getroffenen Vereinbarungen stehen der Siegfried Unseld-Stiftung nicht nur Ansprüche als Unterbeteiligte auf Beteiligung am Gewinn der Erbin als Hauptbeteiligte in den Verlagsgesellschaften zu. Der Unterbeteiligten seien vielmehr darüber hinaus Mitwirkungsrechte in der zwischen ihr und der Hauptbeteiligten begründeten Innengesellschaft bürgerlichen Rechts eingeräumt worden. Jedenfalls bei einer solchen Ausgestaltung der Rechte des Unterbeteiligten innerhalb der Innengesellschaft sei die Schenkung der Unterbeteiligung als bereits mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags vollzogen anzusehen, so der BGH. Das habe zur Folge, dass die Unterbeteiligungen nicht in den Nachlass des im Oktober 2002 verstorbenen Erblassers gefallen seien.
Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main – Urteil vom 9. Mai 2007 und OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. November 2008
Verlust des gesetzlichen Erbrechts bei Ehegatten nach einjährigem Getrenntleben
Nach § 1933 BGB verlieren Ehepartner nach einer Scheidung ihr gesetzliches Erbrecht nach dem Ehepartner. Das BGB regelt die Unwirksamkeit von Testamenten und Erbverträgen, in denen der andere Ehegatte als Erbe benannt ist (§§ 2279 Abs. 2, 2077 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nun entschieden, wie eine beim Ableben eines der Ehepartner nicht rechtswirksame Scheidung erbrechtlich zu bewerten ist.
Laut dem OLG Stuttgart ist das Testament oder der Erbvertrag bereits dann unwirksam, wenn die Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits ein Jahr getrennt gelebt haben. In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Frau nach 22-jähriger Ehe die Scheidung eingereicht, der der Ehemann ausdrücklich zustimmte. Bereits 1987 hatten die Eheleute sich gegenseitig als Vollerben eingesetzt.
Als der Ehemann verstarb, waren noch nicht alle Scheidungsfolgen geklärt und die Ehe damit noch nicht rechtskräftig geschieden. Den von der Witwe beantragten Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies, wurde sowohl vom Nachlassgericht als auch vom OLG Stuttgart für unwirksam erklärt. Obwohl die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden worden war, hätten die Scheidungsvoraussetzungen vorgelegen, da beide Ehegatten ihren Trennungswillen geäußert und seit mehr als einem Jahr nicht mehr gemeinsam unter einem Dach gelebt hatten. Darüber hinaus habe der Ehemann dem Scheidungsantrag zugestimmt und deutlich gemacht, an der Ehe nicht mehr festhalten zu wollen. Das Getrenntleben von mindestens einem Jahr käme damit der Auflösung der Ehe gleich, sodass die Frau nicht Alleinerbin geworden sei. Dies ist in den Vorschriften der §§ 2077 Abs. 1, 2279 Abs. 2 BGB geregelt. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge regelt § 1933 BGB den Verlust des gesetzlichen Ehegattenerbrechts unter eben diesen Voraussetzungen.
Prozessual wie materiellrechtlich weist der Fall eine Besonderheit auf: Die Eheleute hatten ihren Wohnsitz vor Jahren nach Liechtenstein verlegt, weshalb die Frau sich auf liechtensteinisches Recht berief. Laut OLG Stuttgart sei jedoch deutsches Recht anzuwenden, da die Eheleute deutsche Staatsangehörige seien.
Die Rechtsfolge von Todes wegen unterliegt somit deutschem Recht, soweit sie nicht im Ausland belegene Nachlassgegenstände betrifft (Art. 25 Abs. 1 EGBGB und Art. 3a Abs. 2 EGBGB). Obwohl die Scheidungsklage in Liechtenstein eingereicht wurde und der Erblasser dem Scheidungsantrag in der dortigen mündlichen Gerichtsverhandlung zugestimmt hatte, war die Frage nach den materiellen Scheidungsvoraussetzungen nach deutschem und nicht nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen. Funktionell gleichen die im Ausland vorgenommenen Prozesshandlungen denen aus § 2077 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Weder der Scheidungsantrag noch die Zustimmung wurden bis zum Tod des Mannes zurückgenommen, daher lagen die materiellen Voraussetzungen der Ehescheidung zu diesem Zeitpunkt (auch) nach deutschem Recht vor. Die erbvertragliche Alleinerbeneinsetzung der Frau ist folglich nach §§ 2279 Abs. 2, 2077 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
Auch die von der Witwe behauptete Versöhnung und die angeblich beabsichtigte Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft seien laut OLG Stuttgart irrelevant. Das Scheitern der Ehe war aufgrund der langen Trennungszeit von mehr als zweieinhalb Jahren zum Todeszeitpunkt nach § 1565 Abs. 1 BGB nicht zu prüfen, da die Vermutung des § 1566 Abs. 1 BGB eingreift.
Demnach sei die Ehe gescheitert, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt, was zum Todeszeitpunkt des Erblassers der Fall war. Auch sei ein kurzzeitiges Zusammenleben in einer Wiederversöhnungsphase in Bezug auf den Ablauf der Fristen in § 1566 BGB unschädlich (§ 1567 Abs. 2 BGB).
Quellen: Haufe.de, Beschluss des OLG Stuttgart v. 4.10.2011, 8 W 321/11
Ausschluss nichtehelicher Kinder vom Nachlass in bestimmten Fällen weiterhin gültig
Nach Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. (Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August1969) waren bis vor kurzem nichteheliche und vor dem 1. Juli 1949 geborene Kinder erbrechtlich vom Nachlass des Vaters ausgeschlossen. Die Regelung wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte unter Berücksichtigung des Rechts nichtehelicher Kinder auf Achtung ihres Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) als beeinträchtigend und diskriminierend angesehen. Der deutsche Gesetzgeber hat die Regelung aus diesem Grund im April 2011 rückwirkend zum 29. Mai 2009 aufgehoben.
Nun hat der BGH entschieden, dass der Ausschluss für Erbfälle, die vor dem 29. Mai 2009 eingetreten sind, weiterhin besteht. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei dem ein 1940 geborener nichtehelicher Kläger im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche aus einem Erbfall aus 2006 geltend gemacht hat. Sein verstorbener Vater hatte seine eheliche Tochter per Testament als Alleinerbin bestimmt.
In seiner Begründung führte der BGH an, es bestehe kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG oder gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Die Begrenzung der Rückwirkung bis zum 29. Mai 2009 sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt, da dem grundgesetzlich geschützten Vertrauen der Erblasser entscheidende Bedeutung beigemessen wurde. Dieses Vertrauen sei erst mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht mehr schützenswert gewesen. Dieser Entscheidung lasse sich auch nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber zu keiner weitergehenden Rückwirkung verpflichtet war.
Quelle: BGH
Sacheinlagen bei Unternehmergesellschaften zulässig – auch zur Erhöhung des Stammkapitals auf 25.000 €
Urteil des BGH vom 19.4.2011 – Az.: II ZB 25/10
Am 19. April 2011 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs beschlossen, dass das Sacheinlagenverbot bei Unternehmergesellschaften für eine den Betrag des Mindestkapitals gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG erreichende oder übersteigende Erhöhung des Stammkapitals nicht gilt. Nach § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG war bisher die Erhöhung des Stammkapitals einer Unternehmergesellschaft bis zur Erreichung der 25.000 Euro Grenze durch Sacheinlagen nicht zulässig. Damit war die Möglichkeit des Übergangs von einer Unternehmergesellschaft zu einer GmbH eingeschränkt. Die Unternehmergesellschaft wurde 2008 im Zuge der GmbH-Reform eingeführt und stellt eine existenzgründerfreundliche Vorstufe der GmbH dar.
Ob auch bei einer Erhöhung des Stammkapitals auf 25.000 Euro Sacheinlagen bei Unternehmergesellschaften ausgeschlossen sind, ist bei Rechtsprechung und Lehre umstritten. Nach einer vereinzelt vertretenen Ansicht gelte das Sacheinlagenverbot nur für die Gründung einer Unternehmergesellschaft, so dass eine spätere Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen grundsätzlich möglich sei.
Der wohl überwiegende Teil des Schrifttums vertritt die Meinung, das Sacheinlagenverbot sei mit dem Erreichen der Kapitalgrenze von 25.000 Euro und dem daraus resultierenden Übergang zu einer GmbH nicht mehr einschlägig.
Das Beschwerdegericht hingegen hat sich der Gegenansicht angeschlossen, nach der Sacheinlagen erst ab dem Zeitpunkt zulässig seien, ab dem die Kapitalgrenze von 25.000 Euro überschritten werde. Das Erreichen der Kapitalgrenze selbst sei durch Sacheinlagen also nicht möglich.
Der BGH lehnt die erste Ansicht ab, da sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik der Vorschrift eine solche Einschränkung ergebe. Vielmehr spreche die Regelung in § 5a Abs. 5 GmbHG dafür, dass die Einschränkung grundsätzlich auch bei Kapitalerhöhungen nach der Gründung der Unternehmergesellschaft besteht.
Auch die Meinung des Beschwerdegerichts lehnt der BGH ab. Nach § 5a Abs. 5 Hs. 1 GmbHG finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr, sobald die Kapitalgrenze erreicht oder überschritten wurde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts lässt sich dem Wortlaut dieser Vorschrift („erreicht“) nicht entnehmen, dass das Stammkapital von mindestens 25.000 Euro in bar eingezahlt werden müsse. Würde man § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG auch auf die den Übergang zur normalen GmbH bewirkenden Kapitalerhöhung anwenden, würde man Unternehmergesellschaften deutlich gegenüber einer GmbH benachteiligen. Der systembedingte Unterschied zwischen den beiden Gesellschaftsformen rechtfertige diese Ungleichbehandlung nicht. Der Übergang von der Unternehmergesellschaft zur gewöhnlichen GmbH ist in der Gesetzessystematik angelegt, was ganz besonders gegen die Geltung des Sacheinlagenverbots für Kapitalerhöhungen auf einen Betrag von 25.000 Euro oder mehr spreche. Der Unternehmergesellschaft solle bei entsprechendem wirtschaftlichen Erfolg der Übergang zu einer GmbH erleichtert werden.